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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Artikel

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) ist eine Verwaltungseinrichtung in Deutschland, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet ist.

Inhaltsverzeichnis
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Gesetzliche Grundlagen

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie das Grundrecht der Kunstfreiheit in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sind nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den "allgemeinen Gesetzen" und dem "Recht der persönlichen Ehre" sind es auch "die Bestimmungen zu dem Schutze der Jugend", die die Freiheitsrechte beschränken. Zu den Bestimmungen zu dem Schutze der Jugend gehört das seit April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JSchG). Vor dem April 2003 war gesetzliche Grundlage das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften".

In anderen Ländern bestehen aufgrund unterschiedlich gewachsener Strukturen andere Einschränkungen der Meinungsäußerungs- und der Kunstfreiheit. In den Vereinigte Staaten Amerika zu dem Beispiel wird, weil ein entsprechender Verbotstatbestand nicht vorhanden ist, mit dem Umgang mit nach deutschem Recht verfassungsfeindlichen Symbolen wie dem Hakenkreuz nachsichtig umgegangen, auch Gewaltdarstellungen werden eher unkritisch gesehen, was Pornographie ist, wird hingegen wesentlich strikter ausgelegt als in der Bundesrepublik Deutschland.

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Geschichte

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 18.05 1954 gebildet, nach dem am 9.06 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war. Die Vorsitzenden der Bundesprüfstelle waren bzw. sind:

  • Robert Schilling 1954 - 1966
  • Werner Jungeblodt 1966 - 1969 (Stellvertreter: Eduard Tack)
  • Rudolf Stefen 1969 - 1991 (Stellvertretende: Elke Monssen-Engberding, später Gerhard Adams)
  • seit 1991: Elke Monssen-Engberding (Stellvertretende: Dr. Bettina Brockhorst, jetzt Petra Meier)

Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9.07 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren "Tarzan"-Comics. Sie würden auf Jugendliche "nervenaufpeitschend und verrohend wirken" und sie "in eine unwirkliche Lügenwelt versetzen", so die Begründung. Derartige Darstellungen seien "das Ergebnis einer entarteten Phantasie".

1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.

Im Juni 2002 wurde nachdem Amoklauf von Erfurt das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zu dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1.04 2003 in Kraft trat.

Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie z.B. Webseiten. Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht - wie schon in den Jahren zuvor - durch einen Antrag einer Jugendschutzbehörde oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.

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Aufgaben

Die Bundesprüfstelle beschäftigt sich vorrangig mit folgenden Aufgaben:

  • Jugendgefährdende Medien auf Antrag von Jugendministern und -ämtern strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie ca. noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
  • Förderung wertorientierter Medienerziehung.
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.

Nach § 18 Absatz 1 JSchG sind jugendgefährdend solche Medien, "die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden." Beispielhaft hierzu bezeichnet das Gesetz solche, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".

Nach § 15 Absatz 2 JSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne das es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen z.B.

  • die nach Strafgesetzbuch verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zu dem Rassenhass, Pornographie,
  • Medien, die den Krieg verherrlichen oder
  • Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.

Da indessen einem Medium nicht stets gleich angesehen werden kann, dass es einen nach § 15 Absatz 2 JSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle zur Klarstellung auch solche Medien indizieren. Demzufolge hat die Bundesprüfstelle auch holocaustleugnende Medien, die eigentlich den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen, zu denen die Staatsanwaltschaften aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnten, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.

Die BPjM prüft auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, ob eine Schrift, ein Film, ein Computerspiel oder sonstiges Medium die in § 18 oder § 15 JSchG genannten jugendgefährdenden Inhalte hat. Anträge führen immer zu Prüfungsverfahren durch die BPjM, bei Anregungen liegt es in dem Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Es dürfen ca. vom Gesetz ermächtigte Stellen Anträge stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich Jugendämter).

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Verfahrensablauf

Verfahrensbeteiligte wie Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt. Ihnen wird rechtliches Gehör gewährt. Hat ein Objekt eine Alterskennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle erhalten, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, die Bundesprüfstelle darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. Die eigentliche Prüfung von Indizierungsanträgen daraufhin, ob eine Jugendgefährdung vorliegt, erfolgt in den Entscheidungsgremien der Bundesprüfstelle.

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Entscheidungsgremien

Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist, wird durch das 12er-Gremium oder das 3er-Gremium gefällt. In diesen Gremien sind sowohl Beisitzer aus Einrichtungen des Jugenschutzes wie auch aus dem Kreis der Kunst bzw. dem Bereich der Wirtschaft beteiligt. Die Beisitzer sind ehrenamtlich tätig. Die Gremien sind in ihrer Entscheidung frei und an Weisungen nicht gebunden.

Das 12er-Gremium setzt sich zusammen aus

  • Der Vorsitzenden (oder der stellvertretenden Vorsitzenden) und Beisitzern aus den Gruppen
  • Kunst
  • Literatur
  • Buchhandel und Verlegerschaft
  • Anbieter von Bildträgern und Telemedien
  • Träger der freien Jugendhilfe
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Lehrerschaft
  • Kirchen
  • sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertreter aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien, die in dem Turnus wechseln.

Die Verhandlung, an der Verfahrensbeteiligte oder Personen, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben, teilnehmen können, ist mündlich. Sie ist nicht öffentlich, die Vorsitzende kann aber anderen Personen die Anwesenheit gestatten. Protokolle werden (wie auch bei Gerichten) nicht veröffentlicht, hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der Bundesprüfstelle auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden. Die Namen der Beisitzer, die an der Entscheidung mitwirken, werden den Verfahrensbeteiligten mit der Benachrichtigung über die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben und sind später in dem Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt. Soweit nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern, wird diese in dem Regelfall aus Gründen des Datenschutzes um personenbezogene Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) bereinigt.

Die Indizierung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. In Fällen, in welchen die Bundesprüfstelle ca. in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt, muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen, sonst kommmt sie nicht zustande.

Das 3er-Gremium ist ca. zuständig in Fällen, in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist. Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss aus entweder dem Bereich "Kunst" oder "Literatur" oder "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und Telemedien" angehören. Die Entscheidung für eine Indizierung muss einstimmig erfolgen, sonst ist der Indizierungsantrag abgelehnt.

Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte Klage in dem Verwaltungsgerichtsweg erheben.

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Liste der jugendgefährdenden Schriften

Die Liste der jugendgefährdenden Schriften (umgangssprachlich: Index) wird ca. bei so genannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist die Veröffentlichung der Liste verboten, sodass man sie ca. in den offiziellen Publikationen der BPjM finden kann, welche in dem allgemeinen Handel für Privatleute kaum erhältlich sind.

Eine Indizierung hat nachdem JSchG für 25 Jahre Bestand, danach muss das Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Schriften gestrichen werden, es sei denn, dass die Bundesprüfstelle zu der Auffassung gelangt, die Jugendgefährdung liege zusätzlich vor. Sie muss dann ein neues Verfahren durchführen.

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Absicht der Listenstreichung stellen.

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Rechtsfolgen

Liegt eine Jugendgefährdung vor, werden solche Medien in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen und dürfen gemäß Jugendschutzgesetz in dem Handel ca. an Kunden ab 18 Jahren abgegeben werden, nicht importiert oder exportiert werden, nicht in dem Versandhandel vertrieben werden, und nicht in jugendlichen zugänglichen Medien beworben werden. Strittig ist, ob eine kritische Rezension von jugendgefährdenden Medien (die in jugendlichen zugänglichen Medien erscheint) erlaubt ist. Denn die für die Rechtsfolgen zuständigen Staatsanwaltschaften haben sich in ihrer Einschätzung zur Zulässigkeit einer kritischen Rezension von indizierten Medien nicht einhellig festgelegt.

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Kritik

Buch-Tipp: Vorsicht Bildschirm! Wichtiges Buch, Kritik ist vollkommen verfehlt Die Problematik des Medienkonsums und der Gewaltdarstellung in Medien ist schon lange bekannt. Prof. Dr. Manfred Spitzer hat eine umfassende Sammlung von Belegstellen zur alten und neuen Forschung zusammengestellt. Zudem macht er einen interessanten Lösungsvorschlag zu einem der grössten Probleme...

Werbeverbot für indizierte Medien

Kritiker werfen der BPjM häufig vor, ihr Vorgehen sei nichts anderes als Zensur, paternalistische Bevormundung und Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit. Auch wenn die Indizierung ca. den Zugang durch Jugendliche regelt, werde in der Praxis auch der Zugang durch Erwachsene erschwert, da indizierte Werke nicht beworben werden dürfen und in dem Versandhandel ca. unter strengen Auflagen verkauft werden dürfen; dadurch werde der Verkauf häufig unwirtschaftlich und die Medien verschwänden somit vom Markt. Selbst ihre Besprechung oder bloße Erwähnung in anderen Medien sei rechtlich problematisch; und auch in rechtlich eigentlich einwandfreien Situationen setze häufig bei Journalisten (die ja keine Juristen sind) die "Schere in dem Kopf" ein, und man verzichte auf die Erwähnung um keinen Ärger zu bekommen. Eine derartige Institution bestehe auch in keiner anderen westlichen Demokratie, ohne dass dort die Jugend erkennbar schlimmer oder verdorbener sei als in Deutschland. Betrachte man ältere Einträge auf der Liste indizierter Medien, erschienen die Begründungen für die ursprüngliche Indizierung aus heutiger Sicht als wenig nachvollziehbare "Moralpanik-Reaktionen" (vgl. River Raid).

Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das beZieligte Absicht der Indizierungsverfahren, sondern ihre rechtliche Konsequenz. Nach eigenem Bekunden will die Bundesprüfstelle durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür schärfen, dass es Inhalte gibt, die nicht ca. ungeeignet, sondern darüber hinaus schädlich für Kinder und Jugendliche sein können. Was in Konsequenz eigentlich den gesellschaftlichen Diskurs insbesondere über Gewaltdarstellungen in den Medien entfachen solle.

Dieser Diskurs findet in der Praxis aber ca. selten statt. Ein Grund hierfür ist die Unsicherheit darüber, was öffentlich über die Indizierungsverfahren berichtet werden darf. Diese Unsicherheit ist darauf zurückzuführen, dass sich die für die Durchsetzung der strafbewehrten Beschränkungen zuständigen Staatsanwaltschaften bislang nicht einhellig dazu geäußert haben, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder aus ihrer Sicht gegen das Werbeverbot verstößt. Hier wäre eine Klarstellung von Seiten der Strafverfolgungsbehörden hilfreich.

Was die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle anbetrifft, so hat sie sich über die Jahrzehnte hinweg geändert und sich den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen in den 50er und 60er Jahren, aber auch die aus den Anfängen des Computerspielezeitalters sind unter dem Blickwinkel der damaligen Zeit zu beurteilen und auf die Gegenwart nicht übertragbar.

Bundesprüfstelle in dem Spiegel der Berichterstattung

Dass das Indizierungsverfahren ein sehr rechtsförmiges, dem Gerichtsprozess angepasstes Verfahren ist, spiegelt sich in den Medien häufig überhaupt nicht. Als seien Artikel 5 Absatz 1 GG (in welchem auch die Pressefreiheit geschützt ist) und Artikel 5 Absatz 2 GG mit seinen Einschränkungen der Freiheitsrechte auf gegenläufige Positionen festgelegt, bevorzugten und bevorzugen viele Journalisten den Schulterschluss mit denen, die die Medienfreiheit des Artikel 5 Absatz 1 GG für sich ebenfalls in Anspruch nehmen. Wie das umgesetzt wird, belegen u.a. auch einige der unten zitierten Weblinks: Die Berichterstattung erfolgt in dem Stil des Feuilletons, dem man am ehesten eine von Emotionalität getragene Darstellungsweise und eine überzogene Wortwahl nachsieht.

Einzelne Fälle

Josefine Mutzenbacher

Zu dem Buch "Josefine Mutzenbacher. Die Geschichte einer Wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt" siehe: Josefine Mutzenbacher.

Wahrheit für Deutschland

Zu dem Buch "Wahrheit für Deutschland - Die Schuldfrage des Zweiten Weltkriegs" siehe die Beschreibung zum Autor Udo Walendy.

Die Ärzte

1986 indizierte die Bundesprüfstelle zwei Alben der Berliner Punkband "Die Ärzte". Das Album "Debil" aus dem Jahre 1984 sowie die LP "Die Ärzte" aus dem gleichen Jahr wurden wegen Liedtexten, die Sodomie bzw. Inzest propagierten, indiziert. siehe: Die Ärzte

Bullenklöten

Der Comic-Band "Dicke Dödel, Bullenklöten" von Ralf König, gegen den 1994 ein Indizierungsantrag gestellt worden war, wurde von der Bundesprüfstelle nicht indiziert, da nach Auffassung des Gremiums die Freiheit der Kunst des Artikel 5 Grundgesetz in diesem Fall höher zu bewerten war, als die vom Antragsteller vermutete Jugendgefährdung.

Das kleine Arschloch

Auch in dem Fall des Indizierungsantrags zum Comic-Band "Schöner Leben mit dem kleinen Arschloch" von Walter Moers wurde - trotz eines Abschnitts, der gegen Behinderte polemisierte, der Kunstcharakter insgesamt höher bewertet als die Jugendgefährdung.

Indizierung so genannter "FKK-Magazine"

In den 90er Jahren häuften sich Beschwerden bei Jugendschutzeinrichtungen über Magazine, deren einziger Bestandteil Nacktbildaufnahmen von Kindern waren, bei denen die Präsentation der vorpubertären Geschlechtsteile in exponierter Form in dem Vordergrund stand. Die Zeitschriften ("Sonnenfreunde" und "Jung und frei") wurden von den herausgebenden Verlagen als "FKK-Magazine" tituliert. Diese Magazine standen aber in keinerlei Bezug zu der FKK-Bewegung, die ihre eigenen Publikationsorgane hat.

1996 hat die Bundesprüfstelle wegen der Fokussierung der Abbildungen auf die Geschlechtsteile der darin präsentierten nackten Kinder Indizierungen äußerst und dies damit begründet, dass eine Gefahr bestehe, dass die Aufnahmen bei Jugendlichen "pädophile Neigungen" hervorrufen oder verstärken.

Die Indizierung einer einzelnen Ausgabe der Modezeitschrift "Vogue" (http://www.itp-arcados.net/sonder/vogue/blick.vogue1999pa.html) aus dem gleichen Grund wurde indessen vom 12er-Gremium der Bundesprüfstelle wieder aufgehoben, da die in dem Mittelteil des Heftes eingefügten Fotografien künstlerisch gestaltet waren.

Im Fall einer Online-Dia-Show mit Nacktaufnahmen hat das Verwaltungsgericht Köln die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. (siehe dazu: [1] (http://fkk-online.de/vgurteil/)).

Kritiker bezweifeln den vermuteten Wirkungszusammenhang von exponiert dargestellten Nacktaufnahmen und Jugendgefährdung. Bestehe dieser aber tatsächlich, so beschränke er sich vermutlich nicht auf Jugendliche. Der Weg über den Jugendschutz und das Mittel der Indizierung seien daher von vornherein zweifelhaft. Seit April 2003 unterliegen Medien, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, kraft Gesetzes den Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.

Counter-Strike

Als die Bundesprüfstelle in dem Frühjahr 2002 den Taktik-Shooter Counter-Strike nicht indizierte, erhielt sie aus der Szene der Computer-Spieler zwar große positive Resonanz. Kritik löste diese Entscheidung allerdings bei Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie der damaligen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Christine Bergmann aus.


Siehe auch: Zensur, Indizierung, Giftschrank, Index Librorum Prohibitorum, Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle

Zitate

  • Quis custodiet ipsos custodes? ("Wer soll die Wächter selbst überwachen?") -- Juvenal
  • Hokuspokus - endlich ein Gesetz! Endlich ist die Jugend gerettet! Endlich können sich die armen Kleinen am Kiosk keine Aktphotos mehr kaufen und bringen das Geld zur Sparkasse. -- Erich Kästner
  • Mit Bürgern, die sich hemmungslos dem Genuß hingeben und keine ethische Gedankenwelt mehr kennen, kann keine staatliche Ordnung ihre Aufgaben erfüllen. -- Franz-Josef Wuermeling

Weblinks

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